Aufsichtsrat kann für Fehlverhalten des Vorstandes haften!
Ein Anleger klagte gegen den Aufsichtsrats- und den Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft, die Aktienemissionen durchgeführt und an mehr als 6.000 Anleger außerbörslich Aktien veräußert hatte.
Das Geld der Anleger wurde nicht in werthaltige Anlagen investiert, sondern überwiegend für Provisionszahlungen und den luxuriösen Lebenswandel der Mitglieder des Vorstandes verwendet. Der Vorstandsvorsitzende wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten wegen Betrugs und Untreue verurteilt.
Das OLG Düsseldorf verurteilte am 23. Juni 2008 (I-9 U 22/08) den Aufsichtsratsvorsitzenden zur Zahlung von Schadensersatz, weil dieser seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nachgekommen sei. Er habe notwendige Nachforschungen unterlassen und sei konkreten Verdachtsmomenten bewusst nicht nachgegangen.
Die Entscheidung ist zutreffend. Grundsätzlich ist ein Aufsichtsrat zwar nur gegenüber der Aktiengesellschaft selbst vermögensbetreuungspflichtig. Im Rahmen seiner Überwachung der Geschäftsführung (§ 111 Abs. 1 AktG) kann er regelmäßig den Informationen des Vorstandes vertrauen und ist nicht zu eigenen Nachforschungen verpflichtet. Eine persönliche Haftung von Mitgliedern des Aufsichtsrats kommt jedoch dann in Betracht, wenn sie ein strafbares oder sittenwidriges Verhalten des Vorstandes veranlassen oder unterstützen.
Die Entscheidung steht in einer Reihe von Urteilen, die definieren, was „Corporate Governance“ inhaltlich bedeutet. Nach dem bahnbrechenden so genannten „Balsam-Urteil“ 1999, in dem der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der Balsam AG zu 5 Mi. DM Schadensersatz verurteilt wurde, weil er die ihm obliegenden Pflichten nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausgeführt hat, wurden die Anforderungen an die Verhaltenspflichten zunehmend konkretisiert (z. B. Überwachung der Wirtschaftlichkeit von wesentlichen Geschäftsvorgängen). Im Entwurf des Bilanzmodernisierungsgesetzes, das 2009 in Kraft treten soll, ist vorgesehen, dass Aufsichtsräte auch die Wirksamkeit von Risikomanagementsystemen prüfen müssen.
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