Fristlose Verdachtskündigung bei Verdacht der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit
Das Landesarbeitsgericht Thüringen wies in einer neueren Entscheidung die Berufung des Klägers gegen eine Verdachtskündigung wegen des Verdachts einer Straftat im Amt zurück.
Der Kläger war in einem Haupt- und Personalamt für die Vergabe von Bewachungsaufträgen zuständig. Die Behörde belehrte umfassend über die Strafvorschriften zur Vorteilsannahme und Bestechlichkeit. Eine allgemeine Dienst- und Geschäftsanordnung enthielt zudem Regelungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken und zur Vermeidung von Interessenkonflikten. In einem Ausschreibungsverfahren, das der Kläger betreute, erhielt die A. GmbH den Zuschlag. Der Kläger hatte zuvor von der A. GmbH ein Darlehen erhalten und war mit seiner Freundin zu einem Firmenjubiläum der A. GmbH eingeladen worden. Nach einem anonymen Hinweis wurde festgestellt, dass der Kläger bei der Vergabe des Auftrags an die A. GmbH die Vorschriften über eine europaweite Ausschreibung missachtet hatte.
Zutreffend führt das Landesarbeitsgericht Thüringen aus,
nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch der schwerwiegende
Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen schwerwiegenden
Verfehlung könne einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.
Diese komme aber nur in Betracht, wenn dringende, auf objektiven Tatsachen
beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorlägen und diese geeignet seien,
das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei
einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören. Diese
Voraussetzungen lagen hier nach dem unstreitigen Parteivortrag vor. Ohne
dienstlichen Auftrag hatte der Kläger an der Firmenfeier teilgenommen und sich
dort bewirten lassen. Des Weiteren hatte der Kläger von der Firma A. GmbH ein
Darlehen erhalten. Damit hat er gegen die behördeninternen Regelungen zur
Vermeidung von Interessenkonflikten verstoßen.
